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Art. 114a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VI. Unternehmensnachfolge

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 114a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VI. Unternehmensnachfolge

1. Die auf Geschäftsvermögen entfallende Steuer wird um 75 Prozent ermässigt, soweit dieses unentgeltlich auf einen Begünstigten übertragen wird, welcher das entsprechende Unternehmen leitet.

2. Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung von mindestens 40 Prozent an einer juristischen Person, die einen Geschäftsbetrieb führt, wenn der Begünstigte in leitender Funktion angestellt ist.

3. Die Ermässigung entfällt nachträglich, wenn innert zehn Jahren die Vermögenswerte dem Betrieb entzogen werden, der Betrieb veräussert oder ins Ausland verlegt, die leitende unternehmerische Tätigkeit aufgegeben oder die Beteiligung veräussert wird.

4. Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben.

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