Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 114 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Steuerberechnung

Erbschafts- und Schenkungssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 114 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Steuerberechnung

1. Für die Steuerberechnung werden abgezogen

a) von den Zuwendungen an bedürftige Personen: Fr. 14 000.-;

b) * ...

c) von jeder anderen Zuwendung: Fr. 7000.-.

2. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig gewährt.

3. Die Steuer beträgt

a) * 5 Prozent für Empfänger des elterlichen Stammes;

b) * 15 Prozent für die übrigen Empfänger.

3bis Für die Zuordnung zum elterlichen Stamm werden die Stief- und Pflegekinder und die nichtgemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren jeweilige Nachkommen den leiblichen Kindern und deren Nachkommen gleichgestellt.

3ter Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser massgebend.

4. ...

← Art. 113 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 114a Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →