720.000
CH-GR
Art. 114 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Steuerberechnung
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 114 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Steuerberechnung
1. Für die Steuerberechnung werden abgezogen
a) von den Zuwendungen an bedürftige Personen: Fr. 14 000.-;
b) * ...
c) von jeder anderen Zuwendung: Fr. 7000.-.
2. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig gewährt.
3. Die Steuer beträgt
a) * 5 Prozent für Empfänger des elterlichen Stammes;
b) * 15 Prozent für die übrigen Empfänger.
3bis Für die Zuordnung zum elterlichen Stamm werden die Stief- und Pflegekinder und die nichtgemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren jeweilige Nachkommen den leiblichen Kindern und deren Nachkommen gleichgestellt.
3ter Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser massgebend.
4. ...