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Art. 113 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Steuerfreie Zuwendungen

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 113 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Steuerfreie Zuwendungen

1. ...

2. ...

3. Steuerfrei sind

a) die Zuwendung von üblichen Beiträgen zum Unterhalt und zur Ausbildung;

b) die Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;

c) der Erlass von Forderungen gegenüber bedürftigen Schuldnern;

d) die Übertragung von Gebäuden im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 und der für den Unterhalt erforderlichen Mittel auf eine Stiftung oder einen Verein, wenn damit die Erhaltung der Objekte bezweckt wird.

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