720.000
CH-GR
Art. 113 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Steuerfreie Zuwendungen
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 113 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Steuerfreie Zuwendungen
1. ...
2. ...
3. Steuerfrei sind
a) die Zuwendung von üblichen Beiträgen zum Unterhalt und zur Ausbildung;
b) die Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;
c) der Erlass von Forderungen gegenüber bedürftigen Schuldnern;
d) die Übertragung von Gebäuden im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 und der für den Unterhalt erforderlichen Mittel auf eine Stiftung oder einen Verein, wenn damit die Erhaltung der Objekte bezweckt wird.