720.000
CH-GR
Art. 112 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Abzüge
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 112 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Abzüge
1. Für die Steuerbemessung werden abgezogen
a) die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schulden;
b) Nutzniessungen, Wohnrechte, andere Nutzungsrechte und Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die vor dem Tod des Erblassers bestanden haben und weiterbestehen beziehungsweise das Objekt der Schenkungssteuer belasten;
c) die ortsüblichen Kosten der Bestattung und des Grabunterhalts;
d) die Auslagen für die Abwicklung des Erbgangs sowie die Kosten der Testamentsvollstreckung und der Erbteilung;
e) Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen.
2. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig angerechnet.