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Art. 112 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Abzüge

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 112 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Abzüge

1. Für die Steuerbemessung werden abgezogen

a) die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schulden;

b) Nutzniessungen, Wohnrechte, andere Nutzungsrechte und Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die vor dem Tod des Erblassers bestanden haben und weiterbestehen beziehungsweise das Objekt der Schenkungssteuer belasten;

c) die ortsüblichen Kosten der Bestattung und des Grabunterhalts;

d) die Auslagen für die Abwicklung des Erbgangs sowie die Kosten der Testamentsvollstreckung und der Erbteilung;

e) Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen.

2. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig angerechnet.

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