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Art. 111 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Besondere Fälle

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 111 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Besondere Fälle

1. Für Grundstücke können die Steuerverwaltung und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen.

2. Nutzniessungen, andere Nutzungsrechte, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem kapitalisierten Wert bewertet.

3. Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum kapitalisierten Wert der Vorerbschaft bewertet.

4. Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend.

5. Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag.

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