Art. 110 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Aktiven a) Grundsatz
Art. 110 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Aktiven a) Grundsatz
1. Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet.
2. Zum Ertragswert werden bewertet
a) * ...
b) auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung;
c) * Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt.
3. Grundstücke, die der Kapitalanlage oder der Spekulation dienen, werden in jedem Fall zum Verkehrswert bewertet.
4. Nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte werden nach Artikel 59 Absatz 2 bewertet.
5. Werden die nach Absatz 2 Litera b bewerteten Grundstücke innert zehn Jahren der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, erfolgt im Nachsteuerverfahren eine Besteuerung zum Verkehrswert.