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Art. 11 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit

Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 11 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit

1. Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften, einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit werden den Beteiligten anteilmässig zugerechnet.

2. Sind die Beteiligungen ungewiss oder nicht nachweisbar, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.

3. ...

4. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.

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