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Art. 108 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Steueranspruch

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 108 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Steueranspruch

1. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs beziehungsweise der Zuwendung.

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