Art. 107b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Steuerbefreiung
Art. 107b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Steuerbefreiung
1. Von der Steuerpflicht sind befreit
a) die Ehegatten und die Konkubinatspartner;
b) die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder und die nichtgemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren jeweilige Nachkommen;
c) die Eltern, Stief- und Pflegeeltern;
d) die juristischen Personen nach Artikel 78 mit Sitz im Kanton, soweit das zugewendete Vermögen dem steuerbegünstigten Zweck dient und ihm nicht entfremdet werden kann;
e) die ausserkantonalen juristischen Personen im Sinne von Artikel 78, wenn das Bundesrecht es vorsieht oder soweit der andere Kanton Gegenrecht hält beziehungsweise eine Gegenrechtsvereinbarung mit einem anderen Staat besteht.
2. Die Regierung kann die Steuerbefreiung auf ausserkantonale Empfänger ausdehnen, wenn und soweit der betreffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält.
3. Steuerlich anerkannte Stiftungen und Trusts mit unwiderruflicher Begünstigung des Zuwendenden selber oder von steuerbefreiten Personen sind von der Steuerpflicht befreit.