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Art. 107a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Steuersubjekt

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 107a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).

2. Bei Zuwendungen von Nutzniessungen, anderen Nutzungsrechten oder wiederkehrenden Leistungen ist die nutzungsberechtigte Person oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.

3. Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.

4. Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe steuerpflichtig.

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