720.000
CH-GR
Art. 107 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Steuerpflicht 1. Im Allgemeinen
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 107 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Steuerpflicht 1. Im Allgemeinen
1. Die Steuerpflicht besteht, wenn
a) * der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte;
b) * der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
c) * im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken übergehen.
d) * ...
e) * ...
f) * ...
2. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.
3. ...
4. ...