Art. 106a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Schenkungssteuer
Art. 106a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Schenkungssteuer
1. Der Schenkungssteuer unterliegt unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2. Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Vertrag, soweit die gegenseitigen Leistungen in offenbarem Missverhältnis stehen, sowie Zuwendungen zur Errichtung steuerlich anerkannter Stiftungen oder Trusts beziehungsweise an bestehende Stiftungen oder Trusts.
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3. Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.