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Art. 106 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Gegenstand der Steuer 1. Erbschaftssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 106 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Gegenstand der Steuer 1. Erbschaftssteuer

1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

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2. Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund von Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung von steuerlich anerkannten Stiftungen oder Trusts beziehungsweise Zuwendungen an bestehende Stiftungen oder Trusts auf den Todesfall sowie aufgrund einer Nacherbeneinsetzung.

3. Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

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