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Art. 105e Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VII. Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden

Quellensteuer
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Art. 105e Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VII. Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden

1. Die für die Gemeinden beziehungsweise die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden erhobenen Quellensteuern abzüglich die Nettoentschädigung nach Artikel 165a und Artikel 171 Absatz 2 Litera b werden nach Zahlungseingang an die berechtigten Gemeinwesen weitergeleitet.

2. Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts. Die Treffnisse werden periodisch dem Gemeindekontokorrent gutgeschrieben.

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