720.000
CH-GR
Art. 105e Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VII. Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden
Quellensteuer
Art. 105e Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VII. Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden
1. Die für die Gemeinden beziehungsweise die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden erhobenen Quellensteuern abzüglich die Nettoentschädigung nach Artikel 165a und Artikel 171 Absatz 2 Litera b werden nach Zahlungseingang an die berechtigten Gemeinwesen weitergeleitet.
2. Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts. Die Treffnisse werden periodisch dem Gemeindekontokorrent gutgeschrieben.