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Art. 105d Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VI. Anteile der Gemeinden und Kirchgemeinden

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Art. 105d Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VI. Anteile der Gemeinden und Kirchgemeinden

1. Die im Steuerabzug enthaltenen Anteile der Gemeinden kommen der Gemeinde zu, in der bei Fälligkeit

a) der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;

b) der Arbeitgeber des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat;

c) der im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt;

d) die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger tätig ist, Sitz oder Betriebsstätte hat;

e) das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist.

1bis. Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Litera a sinngemäss.

2. Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die politischen Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahlen am Ende des Vorjahres nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.

3. Für die Aufteilung auf die Kirchgemeinden und die Landeskirchen findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.

4. Die Aufteilung der im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 99a erhobenen Steuern regelt die Regierung[53].

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