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Art. 105c Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Interkantonales Verhältnis

Quellensteuer
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Art. 105c Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Interkantonales Verhältnis

1. Der nach Artikel 105b Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert.

2. Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.

3. ...

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