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Art. 105b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Örtliche Zuständigkeit

Quellensteuer
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Art. 105b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Örtliche Zuständigkeit

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt

a) * für Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;

b) * für Personen nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b und Litera c sowie Artikel 101 bis Artikel 103a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;

c) * für Personen nach Artikel 100: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.

2. Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Litera a sinngemäss.

3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.

4. Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig

a) für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Litera a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;

b) für Personen nach Absatz 1 Litera b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;

c) für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

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