Art. 105a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung 1. Ansässigkeit in der Schweiz a) Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Art. 105a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung 1. Ansässigkeit in der Schweiz a) Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Personen, die nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a) * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 33a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b) * sie über Vermögen und Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen, verfügen.
2. Hat die Steuerpflicht im Kanton nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.
3. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Litera b müssen die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.
5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.