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Art. 104 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung

Quellensteuer
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Art. 104 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet

a) bei Fälligkeit von Barleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere bei Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Gläubiger einzufordern;

b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

c) die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisungen abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;

d) die quellensteuerpflichtigen Personen innert acht Tagen seit Aufnahme der steuerbegründenden Tätigkeit bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden;

e) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

2. Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

3bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von zwei Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags bei elektronischer beziehungsweise von einem Prozent bei schriftlicher Abrechnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Gemeinde und Kirchen.

4. Die Kantonale Steuerverwaltung kann die vom Schuldner der steuerbaren Leistung zurückbehaltenen Bezugsprovisionen teilweise oder vollumfänglich einfordern, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten gemäss Absatz 1 nicht oder ungenügend nachkommt.

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