720.000
CH-GR
Art. 103a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
Quellensteuer
Art. 103a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 17d an der Quelle besteuert.
2. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je zehn Prozent des geldwerten Vorteils.