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Art. 103 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen

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Art. 103 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen

1. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhalten, sind hiefür steuerpflichtig.

2. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.

3. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der Bruttoeinkünfte.

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