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Art. 102 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Hypothekargläubiger

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Art. 102 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Hypothekargläubiger

1. Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Grundpfandrechte auf solchen Grundstücken sichergestellt sind, werden für die ihnen ausgerichteten Erträgnisse an der Quelle besteuert.

2. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der Bruttoeinkünfte.

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