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Art. 101 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Verwaltungsräte

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Art. 101 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Verwaltungsräte

1. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton werden für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.

2. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten oder geschäftliche Betriebe unterhalten, werden für die ihnen zu deren Lasten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert.

3. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je zehn Prozent der Bruttoeinkünfte.

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