Art. 100 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Künstler, Sportler und Referenten
Art. 100 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Künstler, Sportler und Referenten
1. Im Ausland wohnhafte berufsmässige Künstler, wie Musiker, Schauspieler und Artisten, sowie Sportler und Referenten werden für ihre Einkünfte aus der im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle besteuert.
2. Der Abzug an der Quelle erfolgt auch dann, wenn die Entschädigung nicht dem darbietenden Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zukommt.
3. Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
4. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der steuerbaren Einkünfte.
5. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
6. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 92 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer festgelegten Betrag nicht erreichen.