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Art. 10 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VI. Besondere Verhältnisse 1. Ehegatten und Kinder

Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 10 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VI. Besondere Verhältnisse 1. Ehegatten und Kinder

1. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

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5. Einkommen und Vermögen des Kindes, ausgenommen das Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne, werden bis zum Ende der Steuerperiode, die dem Eintritt der Volljährigkeit vorangeht, dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut zugerechnet.

6. Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt die Regierung die Zurechnung der Steuerfaktoren des Kindes.

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