Art. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Gegenstand des Gesetzes
Art. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Gegenstand des Gesetzes
1. Der Kanton erhebt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
a) eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und den steuerbefreiten juristischen Personen;
b) * von den juristischen Personen eine Gewinn- und Kapitalsteuer für den Kanton und für die Gemeinden;
c) * von den natürlichen und den juristischen Personen eine Quellensteuer für den Kanton, für die Gemeinden und für die Landeskirchen mit ihren Kirchgemeinden;
d) * eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer von den natürlichen und juristischen Personen;
e) * ...
f) * eine Kultussteuer für die Landeskirchen.
2. Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer übertragenen Aufgaben.