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Art. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Gegenstand des Gesetzes

Einleitung
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Art. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Gegenstand des Gesetzes

1. Der Kanton erhebt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

a) eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und den steuerbefreiten juristischen Personen;

b) * von den juristischen Personen eine Gewinn- und Kapitalsteuer für den Kanton und für die Gemeinden;

c) * von den natürlichen und den juristischen Personen eine Quellensteuer für den Kanton, für die Gemeinden und für die Landeskirchen mit ihren Kirchgemeinden;

d) * eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer von den natürlichen und juristischen Personen;

e) * ...

f) * eine Kultussteuer für die Landeskirchen.

2. Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer übertragenen Aufgaben.

I. Gegenstand des Gesetzes Art. 1a Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

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