710.600
LLRRLNRFL
CH-GR
Art. 8 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Grundsätze
Gesuche
Art. 8 Landeslotterie-Reglement, LLR · Grundsätze
1. Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme allfälliger Projekte und Massnahmen mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Departement einzureichen. Bestellungen, Arbeiten sowie Massnahmen dürfen erst nach der Beitragszusicherung erfolgen.
2. Bei öffentlichen Ausschreibungen können Termine für die Gesuchseinreichung gesetzt werden.
3. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.