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Art. 7 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Verweigerung, Rückerstattung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Landeslotterie-Reglement, LLR · Verweigerung, Rückerstattung

1. Beiträge werden verweigert oder sind zurückzuerstatten, wenn

a) * das Gesuch nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung Landeslotterie entspricht;

b) der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Gesuch erwirkt wurde;

c) Gesuchstellende Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen;

d) der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuches verwendet wurde.

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