710.600
LLRRLNRFL
CH-GR
Art. 7 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Verweigerung, Rückerstattung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Landeslotterie-Reglement, LLR · Verweigerung, Rückerstattung
1. Beiträge werden verweigert oder sind zurückzuerstatten, wenn
a) * das Gesuch nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung Landeslotterie entspricht;
b) der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Gesuch erwirkt wurde;
c) Gesuchstellende Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen;
d) der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuches verwendet wurde.