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Art. 4 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Beitragsgewährung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Landeslotterie-Reglement, LLR · Beitragsgewährung

1. Auf die Gewährung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch.

2. Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach den finanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden und können von Leistungen der Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen sowie angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht werden.

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