710.600
LLRRLNRFL
CH-GR
Art. 4 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Beitragsgewährung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Landeslotterie-Reglement, LLR · Beitragsgewährung
1. Auf die Gewährung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch.
2. Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach den finanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden und können von Leistungen der Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen sowie angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht werden.