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Art. 3 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Aufsicht, Budget, Auszahlung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Landeslotterie-Reglement, LLR · Aufsicht, Budget, Auszahlung

1. Die Spezialfinanzierung Landeslotterie steht unter der Aufsicht des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (Departement) und der Oberaufsicht der Regierung.

2. Das Departement ist zuständig für die Budgetierung und Überwachung des Vermögensbestandes sowie die Auszahlung der Beiträge.

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