710.600
LLRRLNRFL
CH-GR
Art. 3 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Aufsicht, Budget, Auszahlung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Landeslotterie-Reglement, LLR · Aufsicht, Budget, Auszahlung
1. Die Spezialfinanzierung Landeslotterie steht unter der Aufsicht des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (Departement) und der Oberaufsicht der Regierung.
2. Das Departement ist zuständig für die Budgetierung und Überwachung des Vermögensbestandes sowie die Auszahlung der Beiträge.