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Art. 11 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Prüfung des Gesuchs

Verfahren
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Art. 11 Landeslotterie-Reglement, LLR · Prüfung des Gesuchs

1. Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen sowie die Übereinstimmung des Gesuchs mit den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung Landeslotterie.

2. Ein Gesuch kann zurückgewiesen werden, wenn es unvollständig ist oder offensichtlich nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung entspricht. Auf Verlangen der Gesuchstellenden entscheidet das Departement über die Rückweisung eines Gesuches.

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