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Art. 1 Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Mittel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Landeslotterie-Reglement, LLR · Mittel

1. 70 Prozent des jährlichen Kantonsanteils am Reingewinn der Interkantonalen Landeslotterie bilden zusammen mit den Zinsen auf dem Vermögen und den übrigen Erträgen die Spezialfinanzierung Landeslotterie. Sie wird als Spezialfinanzierung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.

2. Das Vermögen wird zu dem vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegten Ansatz verzinst.

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