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Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Landeslotterie-Reglement, LLR) - Mittel (LLR)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. 70 Prozent des jährlichen Kantonsanteils am Reingewinn der Interkantonalen Landeslotterie bilden zusammen mit den Zinsen auf dem Vermögen und den übrigen Erträgen die Spezialfinanzierung Landeslotterie. Sie wird als Spezialfinanzierung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.

2. Das Vermögen wird zu dem vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegten Ansatz verzinst.

Allgemeine Bestimmungen

1. Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie dürfen ausschliesslich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke verwendet werden.

2. Der Einsatz von Mitteln zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.

3. ...

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Spezialfinanzierung Landeslotterie steht unter der Aufsicht des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (Departement) und der Oberaufsicht der Regierung.

2. Das Departement ist zuständig für die Budgetierung und Überwachung des Vermögensbestandes sowie die Auszahlung der Beiträge.

Allgemeine Bestimmungen

1. Auf die Gewährung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch.

2. Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach den finanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden und können von Leistungen der Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen sowie angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ausrichtung jährlich wiederkehrender Beiträge ist ausgeschlossen.

2. Projekte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten als einmalig, wenn sie eine einheitliche Thematik und eine klare Befristung beinhalten. Der Gesamtbeitrag wird im Voraus festgelegt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Beiträge können an Bedingungen geknüpft und von der Einhaltung von Auflagen und Fristen abhängig gemacht werden.

2. Beim Fehlen einer ausdrücklichen Befristung gilt eine Zusicherung längstens für drei Jahre.

Allgemeine Bestimmungen

1. Beiträge werden verweigert oder sind zurückzuerstatten, wenn

a) * das Gesuch nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung Landeslotterie entspricht;

b) der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Gesuch erwirkt wurde;

c) Gesuchstellende Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen;

d) der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuches verwendet wurde.

Gesuche

1. Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme allfälliger Projekte und Massnahmen mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Departement einzureichen. Bestellungen, Arbeiten sowie Massnahmen dürfen erst nach der Beitragszusicherung erfolgen.

2. Bei öffentlichen Ausschreibungen können Termine für die Gesuchseinreichung gesetzt werden.

3. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Gesuche

1. Gesuche um Beiträge müssen insbesondere enthalten

a) Angaben über Gesuchstellende;

b) eine genaue Beschreibung des Vorhabens;

c) einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert sind.

2. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, so können zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden.

Verfahren

1. Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen sowie die Übereinstimmung des Gesuchs mit den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung Landeslotterie.

2. Ein Gesuch kann zurückgewiesen werden, wenn es unvollständig ist oder offensichtlich nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung entspricht. Auf Verlangen der Gesuchstellenden entscheidet das Departement über die Rückweisung eines Gesuches.

Verfahren

1. Beiträge an das kulturelle und wissenschaftliche Schaffen bis 100 000 Franken gewährt das Departement.

2. Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung.

Verfahren

1. Über die Verwendung der übrigen Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie entscheidet die Regierung auf Antrag des Departementes.

2. Das Departement kann im Einzelfall Beiträge bis 100 000 Franken gewähren.

Verfahren

1. Der Beitrag wird in der Regel nach der Ausführung des Vorhabens aufgrund einer Schlussabrechnung überwiesen.

2. Sofern die Umstände es rechtfertigen, können auf Anfrage bis zwei Drittel des Beitrages als Vorschuss ausbezahlt werden.

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