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Art. 8 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Kantonsvertretungen

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Art. 8 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Kantonsvertretungen

1. Die Regierung ist für die Ernennung und für die Abwahl von Kantonsvertretungen zuständig. Das Fachdepartement stellt unter Einbezug des Departements für Finanzen und Gemeinden Antrag. Sammelbeschlüsse beantragt das Departement für Finanzen und Gemeinden.

2. Die maximale Amtszeit beträgt 12 Jahre, in begründeten Ausnahmefällen 16 Jahre.

3. Während der Amtszeit eines Mitglieds der Regierung kann dieses als Kantonsvertretung weder vorgeschlagen noch ernannt werden, ausser die Einsitznahme erfolgt von Amtes wegen.

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