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Art. 6 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Eigentümerziele

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Art. 6 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Eigentümerziele

1. Die Regierung legt für jede Beteiligung individuelle Eigentümerziele fest, sofern diese nicht bereits ausreichend durch ein Gesetz vorgegeben sind.

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