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Art. 5 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Koordinationsstelle

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Art. 5 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Koordinationsstelle

1. Die Finanzverwaltung ist die Koordinationsstelle Beteiligungen. Sie verkehrt mit den Fachdepartementen direkt.

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