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Art. 4 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Trennung der Rollen des Kantons

Organisation
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Art. 4 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Trennung der Rollen des Kantons

1. Die unterschiedlichen Rollen des Kantons in Bezug auf eine Beteiligung werden organisatorisch soweit sinnvoll getrennt.

2. Die Fachdepartemente nehmen die Leistungsauftragsfunktion wahr, das Departement für Finanzen und Gemeinden die Finanzbeteiligungsfunktion.

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