Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.400 CH-GR

Art. 3 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Regierung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Regierung

1. Die Regierung übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.

← Art. 2 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden Zweck und Ziele Art. 4 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →