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Art. 2 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Definitionen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Definitionen

1. Als Beteiligung gelten die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons. Im Weiteren gehören Engagements an einer Gesellschaft des schweizerischen Obligationenrechts dazu, welche Teil des Verwaltungsvermögens sind.

2. Die Interessen des Kantons an der Leistungserbringung einer Beteiligung werden als Leistungsauftragsfunktion bezeichnet, die Eigentümer-, Finanz- und Führungsinteressen als Finanzbeteiligungsfunktion.

3. Kantonsvertretungen sind vom Kanton delegierte beziehungsweise von Amtes wegen Einsitz nehmende Mitglieder im strategischen Führungsorgan von Beteiligungen, von Vereinen und Stiftungen oder von Anlagen des Finanzvermögens.

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