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Art. 12 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Jahresversammlungen

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Art. 12 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Jahresversammlungen

1. Das Departement für Finanzen und Gemeinden bestimmt in Absprache mit dem Fachdepartement die Personen, welche an den Jahresversammlungen mit der Ausübung der Stimm- und Wahlrechte beauftragt werden.

2. Der Kanton unterstützt in der Regel die Anträge des strategischen Führungsorgans. Wird davon abgewichen, so ist dies mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden und dem Fachdepartement vorgängig abzusprechen.

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