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Art. 11 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Berichterstattung und Offenlegung der Vergütungen

Steuerung der Beteiligungen
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Art. 11 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Berichterstattung und Offenlegung der Vergütungen

1. Die Regierung legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Vorgaben für die jährliche Berichterstattung der Beteiligungen fest und regelt dabei auch die Offenlegung der Vergütungen der strategischen und operativen Führungsorgane.

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