Art. 10 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden - Pflichten der Kantonsvertretungen
Art. 10 Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden · Pflichten der Kantonsvertretungen
1. Die Kantonsvertretungen sind verpflichtet
a) ihre Tätigkeit im Einklang mit den Eigentümerzielen auszuüben;
b) die von der Beteiligung erhaltenen Vergütungen gegenüber der Koordinationsstelle Beteiligungen offenzulegen, soweit diese nicht durch die Regierung festgelegt oder genehmigt werden;
c) dem Fachdepartement über besondere und wichtige Ereignisse und Entwicklungen in finanzieller oder risikorelevanter Hinsicht unverzüglich Bericht zu erstatten. Das Fachdepartement informiert die Regierung und die Koordinationsstelle Beteiligungen.
2. Die Regierung kann zur Regelung der Pflichten mit den Kantonsvertretungen Mandatsverträge abschliessen.
3. Kantonsvertretungen, die dem Personalgesetz unterstellt sind, haben keinen Anspruch auf Vergütungen wie Pauschalen, Tag- oder Sitzungsgelder. Die für die Ausübung als Kantonsvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.