Art. 9 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Unterstützung und Information der Geschäftsprüfungskommission
Art. 9 GFA · Unterstützung und Information der Geschäftsprüfungskommission
1. Die Finanzkontrolle unterstützt die Aufsichtstätigkeit der Geschäftsprüfungskommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Massgabe des dieser Kommission übertragenen Auftrages.
2. Sie erteilt der Geschäftsprüfungskommission jede Auskunft, welche für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlangen alle Beschlüsse der Regierung, der Departemente, des Obergerichts und des Justizgerichts, welche die Überwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt betreffen, zur Verfügung. Ferner unterbreitet sie der Geschäftsprüfungskommission alle Prüfungsberichte und die dazugehörige Korrespondenz, und leitet ihr die Entscheide über die Erledigung von Beanstandungen und Anträgen zu.
3. Sie legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils ein Verzeichnis über sämtliche erstellte Prüfungsberichte und die dazugehörige Korrespondenz vor. Über länger dauernde Revisionen ist die Geschäftsprüfungskommission durch Zwischenberichte zu orientieren.