710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 8 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Geschäftsverkehr
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 8 GFA · Geschäftsverkehr
1. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit jenen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
2. Sie verkehrt direkt mit der Geschäftsprüfungskommission, der Regierung, dem Obergericht und dem Justizgericht. Diese laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu einer Aussprache ein.