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Art. 7 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Externe Revisionsstelle

Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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Art. 7 GFA · Externe Revisionsstelle

1. Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der periodischen Beurteilung der Qualität und Leistung sowie der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle.

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