710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Haushaltsführung und Budget
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 6 GFA · Haushaltsführung und Budget
1. Die Finanzkontrolle ist bezüglich Ausgabenkompetenzen und Kreditüberschreitungskompetenzen einem Departement gleichgestellt.
2. Die Finanzkontrolle erstellt ihr Budget, das die Regierung unverändert in ihren Entwurf zum Budget übernimmt. Sie unterbreitet der Geschäftsprüfungskommission direkt Gesuche um Kreditüberschreitungen und Nachtragskredite.