710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Zusammenarbeit mit Dritten
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 5 GFA · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2. Sie kann zur Lösung ihrer Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.