710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Personal
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 4 GFA · Personal
1. Das Personalrecht des Kantons findet Anwendung, ausser wenn dieses Gesetz etwas anderes regelt oder wenn der Grosse Rat im Rahmen der Genehmigung des Budgets eine abweichende Regelung trifft.
2. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des genehmigten Budgets für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere auch für Anstellungen, Beförderungen und Kündigungen.