710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Paritätisches Gremium
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 3 GFA · Paritätisches Gremium
1. Das paritätische Gremium besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Regierung und der Geschäftsprüfungskommission. Es fällt seine Anträge mit einfachem Mehr und ohne Stichentscheid der oder des Vorsitzenden. Der Vorsitz wechselt je Kalenderjahr zwischen der Regierung und der Geschäftsprüfungskommission. Das Ratssekretariat führt das Sekretariat.
2. Das paritätische Gremium stellt für die Anstellung, die Kündigung und alle anderen Personalangelegenheiten, welche die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle persönlich betreffen, Antrag an die Regierung.