710.300
GFALVF
CH-GR
Art. 24 Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) - Referendum und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 24 GFA · Referendum und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.